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Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesseniorenvertretungen e.V.
Satzung
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§1 Name und Sitz des Vereines
1. Der Name des Vereins lautet "Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesseniorenvertretungen - BAG LSV - e.V. - nachfolgend Verein genannt.
2. Der Verein ist ein Zusammenschluss der Landesseniorenvertretungen auf Bundesebene
3. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin- Charlottenburg unter AZ: 95VR25529B eingetragen
§2 Zweck und Ziele
1. Der Verein ist der Zusammenschluss der Landesseniorenvertretungen auf Bundesebene.
Er ist parteipolitisch unabhängig, überkonfessionell und verbandsunabhängig.
2. Er tritt als Dachverband für die Interessen älterer Menschen auf Bundesebene ein. Dabei verfolgt er folgende Ziele:
§3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
2. Der Verein unterhält selbst keine eigenen Einrichtungen der Altenhilfe; er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Die Tätigkeit im Verein ist ehrenamtlich.
§4 Mittel des Vereins
Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:
§5 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins sind die Landesseniorenvertretungen.
2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3. Lehnt der Vorstand einen Antrag auf Mitgliedschaft ab, so hat die beantragende Landesseniorenvertretung das Recht, sich an die Mitgliederversammlung zu wenden, die dann endgültig entscheidet.
4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Der Betrag ist zum 1. April eines Jahres zu zahlen.
§6 Beenden der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand und wird mit dem Eingang der Anzeige wirksam.
3. Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied gegen die Ziele des Vereins verstößt oder durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins beschädigt hat.
4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von 3/4 der Anwesenden.
5. Mit der Entscheidung ruhen sämtliche Rechte des betroffenen Mitgliedes.
6. Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied mit Begründung per eingeschriebenem Brief mitzuteilen.
7. Gegen diesen Beschluss ist innerhalb eines Monats Beschwerde vor der Mitgliederversammlung zulässig. Der Einspruch ist an den Vorstand zu und innerhalb einer weiteren Frist von zwei Wochen schriftlich zu begründen.
8. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Einspruch.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
§8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Vorstandes und den Mitgliedern des Vereins. Sie gibt sich hierfür eine Geschäftsordnung.
2. Die Mitgliederversammlung tritt als ordentliche Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich zusammen.
3. Ort, Datum und Zeitpunkt der ordentlichen Mitgliederversammlung ist 12 Wochen vor dem Versammlungszeitpunkt den Mitgliedern schriftlich (auch auf elektronischem Wege, z. B. E-Mail) bekanntzugeben.
4. Anträge der Mitglieder sind mindestens sechs Wochen vor dem Versammlungstermin beim Vorstand schriftlich einzureichen.
5. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Mitteilung:
Sie wird von der oder dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einer oder einem stellvertretenden Vorsitzenden und bei deren Verhinderung von einem weiteren Vorstandsmitglied geleitet.
6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder oder auf Beschluss des Vorstandes einzuberufen.
7. Über das Ergebnis der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter oder der Versammlungsleiterin und dem Protokollführer oder der Protokollführerin zu unterzeichnen ist. Sie ist spätestens zwei Monate nach der Versammlung allen Delegierten (auch auf elektronischem Wege, z. B. E-Mail) zu übersenden. Sie gilt als angenommen, wenn nicht binnen einer Frist von acht Wochen nach Übersendung schriftlich widersprochen wurde. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung nach Stellungnahme des Vorstandes.
§9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
§10 Stimmrechte
Stimmberechtigt sind die Vorsitzenden oder deren Vertreter der Landesseniorenvertretungen.
§11 Abstimmung und Wahlen
1. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
2. Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit gefasst. Wird bei Wahlen eine einfache Mehrheit nicht erreicht, ist ein zweiter Wahlgang vorzunehmen. In diesem ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
3. Abstimmungen werden durch Handaufheben, auf Antrag eines Delegierten schriftlich durchgeführt.
4. Eine ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten ist notwendig für:
§12 Vorstand
1. Die Mitglieder des Vorstandes (a-e) und die zwei Kassenprüfer/innen werden von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der stimmberechtigten für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben auch über diesen Zeitraum hinaus bis zur Neuwahl im Amt.
Der Vorstand besteht aus:
2. Vertretungsberechtigt sind die oder der Vorsitzende, zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes, im Falle der Verhinderung der oder des Vorsitzenden der Stellvertreterin oder Stellvertreter, zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
3. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, jedoch mindestens zweimal jährlich. Die Sitzung wird von der oder dem Vorsitzenden einberufen und geleitet, im Verhinderungsfall durch die stellvertretende Vorsitzende oder dem stellvertretenden Vorsitzenden.
4. Der Vorstand kann auch im schriftlichen oder im elektronischem Verfahren entscheiden.
5. Wenn der Vorstand nach Nr. 14 der Satzung eine Geschäftsführerin oder Geschäftsführer beruft, gehört dieser dem Vorstand mit beratender Stimme an. Sie/Er kann verlangen, dass ein bestimmter Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt wird.
6. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, werden die Aufgaben durch ein anderes Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung wahrgenommen, in der eine Nachwahl für die laufende Wahlperiode erfolgt.
7. Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Auslagen können erstattet werden.
8. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
9. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Ihr Inhalt ist als freiwilliges und satzungsunabhängiges Ordnungsinstrument der Mitgliederversammlung zur Kenntnis vorzulegen.
10. Die Kassenprüfer prüfen die rechnerische richtige und wirtschaftlich zweckmäßige Verwendung des Vereinsvermögen. Sie legen jährlich einen schriftlichen Prüfbericht vor.
§13 Geschäftsstelle
Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Verein eine Geschäftsstelle unterhalten.
§14 Geschäftsführer
Der Vorstand des Vereins kann eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer bestellen.
§15 Arbeitskreis
Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Arbeitskreise bilden. Diese unterstützen den Vorstand bei der inhaltlichen Arbeit.
§16 Jahresabschluss und Haushaltsplan
1. Die Jahresabrechnung ist nach Abschluss des Kalenderjahres - Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr - aufzustellen und von zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer/innen (sie dürfen nicht dem Vorstand angehören) zu prüfen.
2. Das Ergebnis der Prüfung ist vom Vorstand der Mitgliederversammlung als schriftlicher Kassenprüfungsbericht zur Erteilung der Entlastung vorzulegen und ggf. von den Kassenprüfer/innen zu erläutern.
3. Der Verein erstellt jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr einen Haushaltsplan.
§17 Auflösung des Vereins
1. Der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegeben Stimmen in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Vorstand zum Liquidator bestimmt. Zur Beschlussfassung ist Einstimmigkeit der Liquidatoren erforderlich.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Zustimmung des Finanzamtes, an die Bundesrepublik Deutschland das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zuführt.
§18 Inkrafttreten
Diese Satzung ist am 09. März 2016 in Hannover beschlossen und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Gleichzeitig tritt die alte Satzung vom 22.07.2007 mit allen nachfolgenden Änderungen außer Kraft.
Hannover, den 09. März 2016
gez: Helga Engelke, 1. Vorsitzende